Alle Vorteile & Förderungen
Der Elektroantrieb bietet einige Vorteile. Zuerst einmal der Umweltaspekt: Elektroautos stoßen keine lokalen Abgase aus und verringern die Lärmbelästigung in der Stadt. Außerdem ist „Strom tanken” deutlich günstiger als Benzin- oder Diesel zapfen. Und: Ein Elektroauto zu fahren macht Spaß – weil die Autos aus dem Stand über maximales Drehmoment verfügen, lassen sie an der Ampel so manchen Sportwagen hinter sich. Auf den ersten Blick sind Elektroautos teurer als Benziner oder Dieselfahrzeuge. Allerdings sparen Sie nicht nur beim Tanken. Auch die Wartung ist deutlich günstiger. Und: Mit dem Umweltbonus sinkt der Kaufpreis weiter. Wer die Möglichkeit hat, ein Elektroauto als Dienstwagen zu fahren, spart zusätzlich.
Viele Kommunen bieten attraktive Privilegien für Fahrzeuge mit E-Nummernschild. Welche das konkret sind, können Sie bei Ihrer Stadtverwaltung oder Kommune in Erfahrung bringen.
Häufig sind diese:
- Nutzung der Busspur
- gekennzeichnete, kostenfreie oder vergünstigte Parkplätze
- kostenloses Laden an verschiedenen Geschäften (u.a. Baumärkte, Supermärkte)
- keine Durchfahrtsverbote und Zufahrtsbeschränkungen

Neuregelung der Förderung der Elektromobilität ab 01.01.2023
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die ab 01.01.2023 geltenden Bestimmungen für die Förderung der Elektromobilität (Umweltbonus) bekannt gegeben. Dabei werden für die Förderung der Elektromobilität über den Klima- und Transformationsfond (KTF) 2,1 Milliarden € für das Jahr 2023 und 1,3 Milliarden € für das Jahr 2024 bereitgestellt.Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die ab 01.01.2023 geltenden Bestimmungen für die Förderung der Elektromobilität (Umweltbonus) bekannt gegeben. Dabei werden für die Förderung der Elektromobilität über den Klima- und Transformationsfond (KTF) 2,1 Milliarden € für das Jahr 2023 und 1,3 Milliarden € für das Jahr 2024 bereitgestellt.
Auf der Homepage des BAFA finden sich weitere Informationen.
E-Auto fahren.
So hoch ist die Umweltprämie
Geld gibt es bei Kauf oder Leasing der meisten Stromer sowie für Pkw mit Brennstoffzelle, also Wasserstoffautos. Plug-in-Hybride werden ab 2023 nicht mehr gefördert.
Die Zuschüsse im Überblick:

Netto Listenpreis bis 40.000,- € —> Förderbetrag Bund: 4.500,- €
Netto Listenpreis 40.000,- € – 65.000,- € —> Förderbetrag Bund: 3.000,- €
Netto Listenpreis über 65.000,- € —> keine Förderung
Weiter geplant ist folgendes:
- Ab 01.09.2023 sind voraussichtlich nur noch Privatpersonen antragsberechtigt
- Ab 01.01.2024 beträgt der Förderbetrag 3.000 € für Fahrzeuge mit Netto Listenpreis bis 45.000 €
- Ab 01.01.2024 entfällt die Förderung für Fahrzeuge mit Netto Listenpreis über 45.000 € vollständig
Die Stichtage beziehen sich, wie bisher, auf das Datum des Förderantrags für neu zugelassene Fahrzeuge. Ein Bestandsschutz, für bis zur Bekanntgabe der Neuregelung bestellten Fahrzeuge, die aufgrund der bekannten Lieferfristen erst in 2023 ausgeliefert werden, ist bisher nicht berücksichtigt worden. Vielmehr stellt der Wortlaut der Presseerklärung für diese Fälle auf die neue reduzierte Förderung ab.
Bezüglich der Fortführung des Herstelleranteils im Zusammenhang mit der Neuregelung ab 2023 strebt der Bund eine Fortführung der bekannten Regelung (Herstelleranteil in Höhe 50% des Umweltbonus) an. Letzteres ist zwischen Bund und Industrie in Abstimmung.
Auch die Besteuerung von Dienstwagen soll, lt. unabhängigen Presseberichten, überarbeitet werden. Hier gibt es bis dato noch keine eindeutigen Signale.
Weitere Informationen liegen aktuell nicht vor. Wir werden informieren, sobald weitere Details bekannt gegeben werden.
Auf der Homepage des BAFA findet sich eine Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge .
Wer ein E-Auto mit akustischem Warnsystem (AVAS) kauft, bekommt zusätzlich € 100,– Bonus. Es gibt ihn auch für Nachrüstlösungen. Es kann andere Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger und Fahrradfahrer auf das bei niedrigem Tempo sehr leise E-Autos aufmerksam machen.
E-Auto fahren.
So hoch ist die Umweltprämie
Geld gibt es bei Kauf oder Leasing der meisten Stromer sowie für Pkw mit Brennstoffzelle, also Wasserstoffautos. Plug-in-Hybride werden ebenfalls gefördert, wenn Sie die Fördervoraussetzungen erfüllen. Die Zuschüsse im Überblick:

Fahrzeugtyp Elektro oder Hybrid
Elektroauto
Elektroauto
Plug-in Hybrid
Plug-in Hybrid
Netto-Listenpreis Basismodell
bis € 40.000,-
€ 40.001,- bis € 65.000,-
bis € 40.000,-
€ 40.001,- bis € 65.000,-
Bundesanteil (verdoppelt)
€ 6.000,-
€ 5.000,-
€ 4.500,-
€ 3.750,-
Herstelleranteil (netto) für Elektro und Hybrid
€ 3.000,-
€ 2.500,-
€ 2.250,-
€ 1.875,-
Gesamt (netto) für Elektro und Hybrid
€ 9.000,-
€ 7.500,-
€ 6.750,-
€ 5.625,-
Auch gebrauchte E-Autos (€ 5.000,–) und Plug-In-Hybride (€ 3.750,–) werden bezuschusst, sofern bei einem vorangegangenen Kauf kein Umweltbonus ausgezahlt wurde.
Diese Sonderregelungen gelten allerdings nur für „junge Gebrauchte“: Frühestes Erstzulassungs-Datum ist der 5.11.2019, die Zweitzulassung muss nach dem 3.6.2020 erfolgt sein. Zudem darf der Pkw nicht länger als 12 Monate zugelassen gewesen sein und höchstens 15.000 Kilometer auf dem Tacho haben. Ob der gewünschte Gebrauchtwagen überhaupt förderfähig ist, erfahren Sie bei der BAFA*.
Grundsätzlich gilt: Der Pkw muss bereits gekauft und zugelassen worden sein. Erst dann kann man einen Antrag auf Förderung stellen. Berechtigt sind Privatpersonen, aber auch Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine. Wichtig: Geförderte Autos müssen mindestens sechs Monate auf den Antragsteller zugelassen bleiben.
Den Antrag stellt man direkt über eine eigene Online-Seite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle* (BAFA). Dort ist auch ausgewiesen, welche speziellen Unterlagen man mit einreichen muss, wenn man das E-Auto entweder gekauft oder geleast hat.
Dann muss eine „Erklärung der wahrheitsgemäßen Angaben“ ausgedruckt, unterschrieben und aufs Online-Portal* gestellt werden. Hat alles geklappt, kommt eine Bestätigungsmail mit Zugangsnummer und Link zum Antrag – und nach einiger Zeit die Überweisung.
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) sieht eine befristete Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge vor:
Die Steuerbefreiung von Elektrofahrzeugen beträgt bis zu 10 Jahre bei Erstzulassung zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2025 (§ 3d Abs. 1 KraftStG). Sie wird längstens bis zum 31. Dezember 2030 gewährt. Daran anschließend ermäßigt sich die zu zahlende Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent.
Die Steuerbefreiung beginnt grundsätzlich ab dem Erstzulassungsdatum des jeweiligen Fahrzeugs. Im Falle eines Halterwechsels innerhalb des steuerbefreiten Zeitraums wird dem neuen Fahrzeughalter die Steuerbefreiung für den noch verbleibenden Zeitraum gewährt.
Hybridfahrzeuge, die neben einem Elektromotor auch durch einen Verbrennungsmotor angetrieben werden, gelten nicht als Elektrofahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes. Diese Fahrzeuge sind nicht steuerbegünstigt.
Dazu gehören auch Elektrofahrzeuge, die mit einem Verbrennungsmotor als Reichweitenverlängerer ausgestattet sind (sogenannte Range-Extender-Fahrzeuge).

Seit dem 1. Januar 2020 wird die Privatnutzung von Elektro-Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis bis € 40.000,–, die mehr als zur Hälfte dienstlich genutzt werden, monatlich nur noch mit 0,25 % des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil besteuert. Ab dem 1.7. wird die Kaufpreisgrenze bei reinelektrischen Dienstwagen von € 40.000,– auf € 60.000,– erhöht. Für Hybridelektrofahrzeuge sowie Elektrofahrzeuge mit einem jeweils höheren Bruttolistenpreis bleibt es bei der bisher geltenden 0,5-%-Regelung.
Zum Vergleich: Verbrenner müssen mit einem Prozent des Listenpreises beim Finanzamt angesetzt werden. Und auch das Laden des Elektroautos beim Arbeitgeber muss nicht als geldwerter Vorteil versteuert werden.

Sichern Sie sich für den Kauf und die Installation von Ladestationen, die nicht öffentlich zugänglich sind, bis zu 900 Euro Zuschuss pro Ladepunkt.
Wer wird gefördert?
- Unternehmen
- Einzelunternehmer
- freiberuflich Tätige
- kommunale Unternehmen
- Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, z. B. Kammern und Verbände
- gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
Der Antrag muss vor Bestellung der Ladestation eingereicht werden. Die Anträge dafür können bei der staatlichen KfW-Bank gestellt werden. Hier geht es direkt zum Kfw-Zuschussportal
Was wird gefördert?
Mit dem Zuschuss Ladestationen für Elektrofahrzeuge wird der Kauf und die Installation von Ladestationen an Stellplätzen gefördert, die nicht öffentlich zugänglich sind. An den Stationen können Firmenfahrzeuge sowie Privatfahrzeuge der Beschäftigten aufgeladen werden.
- den Kauf neuer Ladestationen mit bis zu 22 kW Ladeleistung und intelligenter Steuerung
- den Einbau und Anschluss der Ladestationen, inklusive aller Installationsarbeiten
- Energiemanagement-Systeme zur Steuerung der Ladestationen
Erfüllt Ihre Ladestation die Anforderungen für die Förderung? Das finden Sie schnell heraus – hier finden Sie eine Liste der geförderten Ladestationen
Voraussetzung für die Förderung ist, dass für die Ladestationen ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien genutzt wird – zum Beispiel direkt aus der eigenen Photovoltaik-Anlage oder über einen Energieversorger.
Über die Gewährung des Investitionszuschusses entscheidet ausschließlich die KfW anhand ihrer Förderkriterien nach Eingang Ihres Antrags. Ein Rechtsanspruch auf Erhalt der Förderung besteht nicht. Das hier Dargestellte hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dient ausschließlich Ihrer Information. Änderungen und Irrtümer vorbehalten.

Da Ölwechsel und der Austausch vieler Verschleißteile beim Elektroauto wegfallen, müssen Kunden in der Regel weniger häufig in den Service. Lediglich Reifen und Bremsen nutzen sich ab. Wobei die Bremsen beim Elektroauto weniger stark beansprucht werden als bei Diesel- oder Benzin-Fahrzeugen.
In Zukunft werden zudem Software-Updates immer wichtiger, die sollen aber schon bald „Over the Air“ (OTA) aufgespielt werden können.
